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Synopse aller Änderungen der EZulV am 01.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2021 durch Artikel 11 des BBVAnpÄndG 2021/2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung
EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage
    § 2a Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
    Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
       § 3 Allgemeine Voraussetzungen
       § 4 Höhe und Berechnung der Zulage
       § 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
       § 5 Ausschluss der Zulage
       § 6 (aufgehoben)
       § 6a (aufgehoben)
    Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit
       § 7 Allgemeine Voraussetzungen
       § 8 Höhe der Zulage
       § 9 Berechnung der Zulage
    Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
       § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition
       § 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
    Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
       § 12 Allgemeine Voraussetzungen
       § 13 Höhe der Zulage
       § 14 Berechnung der Zulage
       § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
    Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
       § 16 Zulage für Klimaerprobung
       § 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst
       § 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr
       § 16c Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg
       § 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen
Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
    § 17a Allgemeine Voraussetzungen
    § 17b Höhe der Zulage
    § 17c Ausschluss der Zulage
    § 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen
    § 18 Entstehen des Anspruchs
    § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
    § 20 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
(Text neue Fassung)

    § 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
    § 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten
    § 22 Zulage für besondere Einsätze
    § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
    § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
    § 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
    § 23b (aufgehoben)
    § 23c (aufgehoben)
    § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
    § 23e Zulage für Minentaucher
    § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
    § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
    § 23h Zulage für Fallschirmspringer
    § 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
    § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
    § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
    § 23l Zulage für Bergführer
    § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
    § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
    § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
    § 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr
    § 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung
    § 23r Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien
Abschnitt 5 Übergangsregelungen
    § 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen
    § 25 (aufgehoben)
    § 26 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege




§ 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 2 oder 3 genannten, besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2)
Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer



(1) Beamte und Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 70 Euro.

(2) Beamte
des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 3 oder 4 genannten besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten neben der Zulage nach Absatz 1 eine weitere Zulage.

(3)
Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer

1. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild pflegt,

2. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen in der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik oder in der Röntgendiagnostik tätig ist und ständig Patienten mit psychiatrischen oder neurologischem Krankheitsbild betreut oder

3. ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild bei der Arbeitstherapie beaufsichtigt oder ständig mit diesen Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Eine Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend



(4) Eine Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend

1. in der Anästhesiepflege, in der Intensivmedizin oder im Operationsdienst einschließlich der Vor- und Nachbereitung tätig ist oder

2. Patienten pflegt, die nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit dem Pflegegrad 3 oder einem höheren Pflegegrad zugeordnet sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Eine Zulage nach Absatz 2 oder 3 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter.

(5)
Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.



(5) Eine Zulage nach Absatz 3 oder 4 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter.

(6)
Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(heute geltende Fassung) 

§ 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten


(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Euro, wenn sie in dafür dauerhaft oder zeitweise eingerichteten Behandlungseinheiten in kurativen Sanitätseinrichtungen überwiegend bei der Behandlung und Pflege von Patienten tätig sind, die an einer Krankheit nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der am 23. Mai 2020 geltenden Fassung erkrankt sind.

vorherige Änderung

(2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 oder 3 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.



(2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.