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Zitierungen von § 9 EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a EZulV Zulage für Unterdruckkammerdienst (vom 01.05.2017)
... eine Zulage. (2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem ...
§ 16b EZulV Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr (vom 01.01.2020)
... aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde. (3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Nummer 10 Absatz 2 ...
§ 23a EZulV Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts (vom 01.05.2017)
... jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem ... aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde. (3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend." 7. Die Überschrift des Titels 6 wird gestrichen.  ... für jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 7 Allgemeine Voraussetzungen § 8 Höhe der Zulage § 9 Berechnung der Zulage Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und ...