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Zitierungen von § 23h EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23h EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23k EZulV Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen (vom 01.06.2015)
... A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von 48,31 Euro nur in Höhe von 71,58 Euro monatlich gewährt; sie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
Artikel 1 8. EZulVÄndV
... für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m" ersetzt. 6. § 23h Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... „102,26 Euro" durch die Angabe „143,16 Euro" ersetzt. 18. § 23h wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „115,04 Euro" ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... durch das Wort „Waffensystemoffiziere" ersetzt. 17. In § 23h Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „der ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst § 23h Zulage für Fallschirmspringer § 23i Zulage für Tätigkeiten im ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV
... Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig." 19. § 23h wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt." 21. § 23j wird wie folgt ...