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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft (WiKonzUG k.a.Abk.)

G. v. 31.12.1960; BGBl. 1961 I S. 9; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.05.1961; FNA: 704-2 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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§ 1



(1) Die Konzentration in der Wirtschaft ist zu untersuchen.

(2) Die Untersuchung soll der Klärung der Marktstellung der Unternehmen und Unternehmensverbindungen in den verschiedenen Wirtschaftsbereichen dienen und sich dabei auch auf die Frage erstrecken, welche Änderungen in den Zahlen- und Größenverhältnissen von kleinen, mittleren und großen Unternehmen eingetreten sind sowie ob und inwieweit sich hierdurch und durch Unternehmensverbindungen die Wettbewerbsverhältnisse wesentlich verändert haben.

(3) Im Rahmen der in Absatz 2 gekennzeichneten Zielsetzung der Untersuchung sind insbesondere zu ermitteln

1.
die Entwicklung der Unternehmen nach kleinen, mittleren und großen Betriebs- und Unternehmenseinheiten und die Veränderungen innerhalb von Größenklassen,

2.
Entwicklung, Art und Ausmaß von Unternehmensverbindungen,

3.
die hauptsächlichen Ursachen und Erscheinungsformen der zu Nummer 1 und 2 festgestellten Vorgänge,

4.
die Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Unternehmensgrößen unter Berücksichtigung des internationalen Wirtschaftsverkehrs.