§ 1
Die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliographische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland wird als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutsche Bibliothek) und Leipzig (Deutsche Bücherei) errichtet. Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien wird ermächtigt, den Namen der Anstalt des öffentlichen Rechts zu bestimmen.
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