(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die im Vervielfältigungsverfahren hergestellt und zur Verbreitung bestimmt sind.
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
- 1.
- Filmwerke, Laufbilder, Tonbildschauen und Einzellichtbilder,
- 2.
- Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, soweit sie nur unter Personen verbreitet werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
- 3.
- Schriften, die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem häuslichen oder geselligen Leben dienen.
§ 18 DBiblG ... Von jedem Druckwerk gemäß § 3 , das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder, soweit es sich um Tonträger handelt, ...
§ 23 DBiblG ... Tonträger handelt, hergestellten Druckwerke einzureichen, soweit diese nach den §§ 3 und 18 der Ablieferungspflicht unterliegen. Das Verzeichnis muß Verfasser, Titel, Umfang, ...
V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013