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§ 5 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 5



(1) Die Deutsche Bibliothek erhält eine Satzung, die der Verwaltungsrat beschließt.

(2) Zur Errichtung und Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(3) Errichtung und Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.

(4) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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