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§ 9 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 9



(1) Der Beirat der Deutschen Bibliothek berät den Verwaltungsrat und den Generaldirektor in allen die Deutsche Bibliothek betreffenden Angelegenheiten. In den besonderen Angelegenheiten des Deutschen Musikarchivs werden Verwaltungsrat und Generaldirektor von dem Beirat für das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek beraten.

(2) Als Mitglieder des Beirats der Deutschen Bibliothek beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf Sachverständige aus dem Bibliothekswesen und dem Buchhandel; die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels berufen. Dem Beirat der Deutschen Bibliothek gehört auch der Vorsitzende des Beirats für das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek an.

(3) Als Mitglieder des Beirats für das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf Sachverständige aus dem Musikbibliotheks- und Verlagswesen sowie aus dem Phonothekswesen und der Musiktonträgerindustrie; je ein Viertel der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Deutschen Musikverlegerverbandes und des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft berufen. Dem Beirat für das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek gehört auch der Vorsitzende des Beirats der Deutschen Bibliothek an.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.