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§ 11 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 11



(1) Die Beamten der Deutschen Bibliothek sind mittelbare Bundesbeamte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) Der Generaldirektor und seine ständigen Vertreter in Frankfurt am Main und Leipzig werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Bundespräsidenten ernannt. Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien wird ermächtigt, den Sitz des Generaldirektors zu bestimmen.

(3) Die übrigen Beamten werden mit Zustimmung des Verwaltungsrats von dessen Vorsitzenden ernannt.