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§ 13 - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 13



(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung und -prüfung der Deutschen Bibliothek finden die für den Bund jeweils geltenden Bestimmungen und Regelungen Anwendung.

(2) Die Deutsche Bibliothek hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres den Haushaltsplan aufzustellen.

(3) Zu Beschlüssen über die Feststellung des Haushaltsplans, über Abweichungen innerhalb des Haushaltsplans und über die Entlastung des Generaldirektors nach Abschluß der Rechnungsprüfung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.