Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Grundsteuergesetz (GrStG)

Artikel 1 G. v. 07.08.1973 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 12.08.1973; FNA: 611-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|

§ 4 Sonstige Steuerbefreiungen



Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit

1.
Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist;

2.
Bestattungsplätze;

3.
a)
die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen;

b)
auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen, die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen, sowie die Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind;

c)
die fließenden Gewässer und die ihren Abfluß regelnden Sammelbecken, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen;

4.
die Grundflächen mit den im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände und die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche;

5.
1Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, wenn durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist, daß der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. 2Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein;

6.
1Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat. 2Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 GrStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2022Artikel 21 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GrStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
... Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 ) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für 1. ...
§ 6 GrStG Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
... Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 ) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für ... oder Flugplatz benutzt wird; 3. Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 ...
§ 7 GrStG Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
... Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar ...
§ 8 GrStG Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
... Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 ) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei. (2) Dient der ... Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuerbegünstigten Zwecken (§§ 3 und 4 ) als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes
...  § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger § 4 Sonstige Steuerbefreiungen § 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz  ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 21 JStG 2022 Änderung des Grundsteuergesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Nummer 6 in dem Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1" durch die Wörter ...