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§ 22 - Grundsteuergesetz (GrStG)

Artikel 1 G. v. 07.08.1973 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 12.08.1973; FNA: 611-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 22 Zerlegung des Steuermessbetrags



(1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag vorbehaltlich des § 24 anteilig in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (Zerlegungsanteile).

(2) Zerlegungsmaßstab ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der nach § 239 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil am Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

(3) 1Zerlegungsmaßstab ist bei Grundstücken das Verhältnis, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. 2Führt die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, sind die Zerlegungsanteile maßgebend, auf die sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner einigen.

(4) Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsanteil von weniger als 25 Euro, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach Absatz 2 oder 3 der größte Zerlegungsanteil zusteht.





 

Frühere Fassungen von § 22 GrStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2019Artikel 3 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 GrStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes
... des Steuermessbetrags § 21 Änderung von Steuermessbescheiden § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags § 23 Zerlegungsstichtag § 24 ... 221 Absatz 2" ersetzt. 8. In § 17 Absatz 1 wird die Angabe „ § 22 Abs. 1" durch die Angabe „§ 222 Absatz 1" und die Angabe „§ 22 ... 22 Abs. 1" durch die Angabe „§ 222 Absatz 1" und die Angabe „ § 22 Abs. 2" durch die Angabe „§ 222 Absatz 2" ersetzt. 9. In § 18 ... 24 Abs. 2" durch die Angabe „§ 224 Absatz 2" ersetzt. 12. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Zerlegung des Steuermessbetrags  ... 224 Absatz 2" ersetzt. 12. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags (1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über ...