Änderung § 38 GrStG vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38 GrStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 38 GrStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Anwendung des Gesetzes


(Text alte Fassung)

Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahrs 2002.

(Text neue Fassung)

Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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