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Änderung § 35 GrStG vom 03.12.2019

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§ 34 GrStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 35 GrStG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 35 Verfahren


vorherige Änderung

(1) Der Erlaß wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlaßzeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlaß sind die Verhältnisse des Erlaßzeitraums.

(2) Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlaßzeitraum folgenden 31. März zu stellen.

(3) In den Fällen des § 32 bedarf es keiner jährlichen Wiederholung des Antrags. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.



(1) 1 Der Erlaß wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlaßzeitraum). 2 Maßgebend für die Entscheidung über den Erlaß sind die Verhältnisse des Erlaßzeitraums.

(2) 1 Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. 2 Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlaßzeitraum folgenden 31. März zu stellen.

(3) 1 In den Fällen des § 32 bedarf es keiner jährlichen Wiederholung des Antrags. 2 Der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.