Änderung § 7 IsolMstrV vom 28.01.2022

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§ 7 IsolMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 7 IsolMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Weitere Anforderungen


(Text alte Fassung)

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung
in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.




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