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§ 7 - Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)

V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 96-1-21 Luftverkehr
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§ 7 Zurückbehaltung von Urkunden



Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt werden, können bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.

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