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Änderung § 4 LuftKostV vom 04.08.2009

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§ 4 LuftKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 LuftKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 176 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Gebühren und Auslagen, die der für die Flugsicherung zuständigen Stelle aus Anlaß der in Abschnitt VII Nr. 6 bis 9, 11b, 11c und 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Anstalt unmittelbar von dem Kostenschuldner.

(Text neue Fassung)

(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner.

(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß der in Abschnitt I, II, III, IV, VI und VII des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erheben die Stellen unmittelbar von dem Kostenschuldner.

vorherige Änderung

(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.



(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.


 
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