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Änderung § 2 LuftKostV vom 01.09.2010

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§ 2 LuftKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
§ 2 LuftKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren


(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung oder Anerkennung erneuert, geändert, erweitert oder ihre Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur Hälfte der Gebühr erhoben, die für ihre Erteilung erhoben werden müßte, soweit im anliegenden Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit wird ein Drittel der Gebühr erhoben.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeit der in Abschnitt IV Nr. 1 bis 4, 6 und 18 bis 20 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal und Flugsicherungspersonal kann zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner auf dessen Antrag eine Pauschgebühr festgesetzt werden. Sie wird im voraus für den Zeitraum von längstens einem Jahr festgesetzt. Grundlagen für die Festsetzung sind die Anzahl der im Jahre voraussichtlich vorzunehmenden Verlängerungen und die nach Absatz 2 Satz 1 zu erhebenden Einzelgebühren. Diese Einzelgebühren sind entsprechend dem geringeren Umfang des Verwaltungsaufwands um bis zu einem Zehntel der für die Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen zu erhebenden Gebühren zu verringern.

(4) Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. Grundlage für die Festsetzung der Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungsausweise und die nach Abschnitt VII Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren. Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der Gebühr erhoben.

(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend. Grundlage für die Festsetzung der Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungsausweise und die nach Abschnitt VII Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren.

(5) Die in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Gebühr kann bei einem geringen jährlichen Fluggastaufkommen auf einem Flughafen innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)