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Änderung § 6 LuftKostV vom 01.09.2010

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§ 6 LuftKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
§ 6 LuftKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Kosten in besonderen Fällen


(Text alte Fassung)

Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.

(Text neue Fassung)

Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.