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§ 17 - Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes (BierStDB k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.06.1993 BGBl. I S. 1422; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 612-6-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 17



(1) Bei der Bereitung von Bier dürfen, soweit im § 9 Abs. 7 und 8 des Gesetzes nicht Ausnahmen vorgesehen sind, nur die im § 9 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zugelassenen Braustoffe und Brauersatzstoffe verwendet werden. Die Vorschriften der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung sind anzuwenden. Farbebier muß aus Gerstenmalz, Hopfen, untergäriger Hefe und Wasser hergestellt werden, es muß vergoren sein.

(2) Die zulässigen Braustoffe müssen in der Beschaffenheit verwendet werden, in der ihnen die im Gesetz gewählte Bezeichnung zukommt.

(3) Das Malz darf sowohl in ganzen, enthülsten oder unenthülsten Körnern, wie auch zerkleinert, trocken, angefeuchtet, ungedarrt, gedarrt und geröstet verwendet werden.

(4) Zur Bereitung von obergärigem Bier darf Malz auch aus anderem Getreide als Gerste verwendet werden. Reis, Mais oder Dari gelten nicht als Getreide im Sinne des § 9 Abs. 3 des Gesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 17 Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 6 Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1362

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BierStDB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStDB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bierverordnung
V. v. 02.07.1990 BGBl. I S. 1332; zuletzt geändert durch Artikel 26 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
§ 1 BierV Schutz der Bezeichnung Bier (vom 13.07.2017)
... des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Artikel 6 LMZDVEV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
...  § 17 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1422), die zuletzt durch Artikel 2 ...