§ 21 - Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes (BierStDB k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.06.1993 BGBl. I S. 1422; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 612-6-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 21


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb gebender Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger, ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.

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Zitierungen von § 21 Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BierStDB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStDB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bierverordnung
V. v. 02.07.1990 BGBl. I S. 1332; zuletzt geändert durch Artikel 26 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
§ 1 BierV Schutz der Bezeichnung Bier (vom 13.07.2017)
... 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes ...


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