§ 1 - Edelsteingraveurmeisterverordnung (EdelstGrMstrV)

V. v. 10.08.1992 BGBl. I S. 1511; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1992; FNA: 7110-3-102 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild

1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Entwurf, Gestaltung, Anfertigung, Bearbeitung und Restaurierung von Schmuck sowie anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten.

(2) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Gestaltungs- und Formenlehre,

2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Kunstgeschichte,

3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Formtechnik und des Anfertigens von Modellen,

4.
Kenntnisse der Gieß- und Abdruckverfahren,

5.
Kenntnisse in der Anwendung von Säuren, Basen, Salzen und Gasen,

6.
Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,

7.
Kenntnisse des Bestimmens, Färbens und Veredelns von Schmucksteinen,

8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,

9.
Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Edelsteine, synthetischen Steine, künstlichen Produkte und organischen Substanzen,

10.
Kenntnisse der Verfahren und der Geräte für die Bestimmung der Edelsteine,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln, der gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und organischen Substanzen,

12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Wasserschutzes, einschließlich der Entsorgung gasförmiger, flüssiger und fester Chemikalien,

14.
Entwerfen, Skizzieren und Zeichnen,

15.
Modellieren, insbesondere Herstellen von Modellen aus Ton, Plastilin, Wachs, Gips, Holz, Metall und Kunststoffen unter Anwendung der entsprechenden Formtechniken,

16.
Prüfen und Bestimmen der berufsbezogenen Werkstoffe,

17.
Bearbeiten von berufsbezogenen Werkstoffen, insbesondere durch Klopfen, Trennen, Schleifen, Schmirgeln und Polieren,

18.
Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Löten, Kitten und Kleben,

19.
Bearbeiten von Oberflächen durch Schleifen, Gravieren, Sandeln, Mattieren, Polieren und Ätzen,

20.
gemmologisches Untersuchen und Bestimmen von Edelsteinen, insbesondere mit Polariskop, Refraktometer, Mikroskop, Spektroskop, Waage und schweren Lösungen,

21.
Einschleifen von Edelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und organischen Substanzen in vorgefertigte Fassungen,

22.
Untersuchen, Bestimmen und Beurteilen von Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,

23.
Passen und Montieren von Teilen zu Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,

24.
Pflegen, Instandsetzen und Restaurieren von Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,

25.
Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge,

26.
Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbesondere der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.



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