(1) Vorbehaltlich einer Verordnung nach §
2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 von Kontrollstellen durchgeführt, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist.
(1a) Einzelhändler, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 und 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 direkt an den Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, sind von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einführen lassen.
(2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist, vorbehaltlich des Absatzes 1a, gleichzeitig mit deren Aufnahme gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem Kontrollverfahren zu unterstellen.