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Änderung § 8 ÖLG vom 08.11.2006

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§ 8 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 205 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Datenübermittlung, Außenverkehr


(1) Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte. Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 9 Abs. 6 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(Text alte Fassung)

(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die jährlichen Mitteilungen und Unterrichtungen nach Artikel 15 dieser Verordnung, obliegt dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die jährlichen Mitteilungen und Unterrichtungen nach Artikel 15 dieser Verordnung, obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.