§ 24c Vermeidung von Interessenkonflikten
Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV ... Schlussvorschriften". g) Nach der Angabe zum Dritten Teil wird folgende Angabe zu § 24c eingefügt: „§ 24c Vermeidung von Interessenkonflikten". ... der Angabe zum Dritten Teil wird folgende Angabe zu § 24c eingefügt: „ § 24c Vermeidung von Interessenkonflikten". h) Die Angaben „§ 26 ... „Dritter Teil Schlussvorschriften". 22. Dem § 25 wird der folgende § 24c vorangestellt: „§ 24c Vermeidung von Interessenkonflikten Ist ... 22. Dem § 25 wird der folgende § 24c vorangestellt: „ § 24c Vermeidung von Interessenkonflikten Ist die Genehmigungsbehörde bei der ...
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