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§ 3 - Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 2129-8-9 Umweltschutz
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§ 3 Antragsinhalt



1Der Antrag muss enthalten

1.
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,

2.
die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird und im Falle eines Antrags auf Genehmigung, ob es sich um eine Änderungsgenehmigung handelt, ob eine Teilgenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,

3.
die Angabe des Standortes der Anlage, bei ortsveränderlicher Anlage die Angabe der vorgesehenen Standorte,

4.
Angaben über Art und Umfang der Anlage,

5.
die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen werden soll.

2Soll die Genehmigungsbehörde zulassen, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, so ist dies im Antrag anzugeben.



 
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Frühere Fassungen von § 3 9. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
vom 08.12.2017 BGBl. I S. 3882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 9. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 9. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a 9. BImSchV Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben (vom 14.12.2017)
... der Angaben, die der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens voraussichtlich in die nach den §§ 3 bis 4e vorzulegenden Unterlagen aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung ... zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in den §§ 3 bis 4e genannten Unterlagen zweckdienlich sind, so weisen sie den Träger des UVP-pflichtigen ... zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in den §§ 3 bis 4e genannten Unterlagen zweckdienlich sind, sollen sie den Träger des Vorhabens darauf ...
§ 7 9. BImSchV Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf (vom 14.12.2017)
... in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e entsprechen. Die ...
§ 9 9. BImSchV Inhalt der Bekanntmachung (vom 14.12.2017)
... § 10 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Folgendes enthalten: 1. die in § 3 bezeichneten Angaben, 2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter ...
§ 23 9. BImSchV Vorbescheid (vom 14.12.2017)
... Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV
... eingefügt. bb) Im Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „ § 3 Abs. 2 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie ... der Angaben, die der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens voraussichtlich in die nach den §§ 3 bis 4e vorzulegenden Unterlagen aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung und ... zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in den §§ 3 bis 4e genannten Unterlagen zweckdienlich sind, so weisen sie den Träger des UVP-pflichtigen ... § 10 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Folgendes enthalten: 1. die in § 3 bezeichneten Angaben, 2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist ... die für die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden." 26. In § 3 Satz 2 , § 4a Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 5 ... durch das Wort „Absatz" ersetzt. 27. In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, § 3 Satz 2 , § 4a Absatz 3 Nummer 5, § 4b Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2 Satz ... das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt. 28. In § 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 im Satzteil vor Nummer 1, § 21 Absatz 1 ...