§ 5 Vordrucke und elektronische Dateiformate
1Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen. 2Bei elektronischer Antragstellung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde das Datenformat festlegen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Artikel 4 KlImSchVG Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ... eingefügt: „§ 2b Projektmanager". c) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Vordrucke und elektronische ... c) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Vordrucke und elektronische Dateiformate". 2. Die Überschrift des Ersten ... Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Vordrucke und elektronische Dateiformate ... unverzüglich mit." 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Vordrucke und elektronische Dateiformate Die Genehmigungsbehörde kann die ...
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