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§ 19 - Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 2129-8-9 Umweltschutz
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§ 19 Niederschrift



(1) 1Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1.
den Ort und den Tag der Erörterung,

2.
den Namen des Verhandlungsleiters,

3.
den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,

4.
den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins.

3Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. 4Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. 5Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. 6Die Tonaufzeichnungen sind nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor, ist die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit durchzuführen.

(2) 1Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. 2Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.



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Frühere Fassungen von § 19 9. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
vom 08.12.2017 BGBl. I S. 3882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 9. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 9. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 9. BImSchV Vereinfachtes Verfahren (vom 14.12.2017)
... dem vereinfachten Verfahren sind § 4 Abs. 3, die §§ 8 bis 10a, 12, 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)
neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1649; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
§ 10 GenTAnhV Verlauf des Erörterungstermins; Förmliches Verwaltungsverfahren
... Im übrigen gelten für den Verlauf des Erörterungstermins die §§ 18 und 19 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung ...

Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
§ 4 IZÜV Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen (vom 28.01.2018)
... 10 Absatz 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie den §§ 9, 10 und 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde soll in Verfahren zur Erteilung von ...

Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1467
§ 7 GeoEngBV Einwendungen, Erörterungstermin
... haben, erörtern. Für den Erörterungstermin gelten die §§ 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV
... § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 6 , § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 21a Absatz ... das Wort „dass" ersetzt. 28. In § 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 im Satzteil vor Nummer 1, § 21 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 3 im Satzteil ...

Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 3 ÖffBetG Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
...  b) Die Angabe „in den §§ 8 bis 16 und 19 " wird durch die Angabe „in den §§ 8 bis 17 und 19" ersetzt.  ... §§ 8 bis 16 und 19" wird durch die Angabe „in den §§ 8 bis 17 und 19 " ersetzt. 2. In § 1a werden die Wörter „Menschen, Tier und ...