§ 19 Niederschrift
(1) 1Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.
- den Ort und den Tag der Erörterung,
- 2.
- den Namen des Verhandlungsleiters,
- 3.
- den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,
- 4.
- den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins.
3Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
4Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.
5Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen.
6Die Tonaufzeichnungen sind nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des
§ 9 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor, ist die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit durchzuführen.
(2) 1Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. 2Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 2b 9. BImSchV Projektmanager (vom 09.07.2024) ... 7. die Leitung des Erörterungstermins, 8. den Entwurf der Niederschrift nach § 19 , 9. den Entwurf der Entscheidung nach § 20 sowie 10. die Prüfung ...
§ 24 9. BImSchV Vereinfachtes Verfahren (vom 14.12.2017) ... dem vereinfachten Verfahren sind § 4 Abs. 3, die §§ 8 bis 10a, 12, 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung ...
Zitat in folgenden NormenGentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)
neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1649; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1467
§ 7 GeoEngBV Einwendungen, Erörterungstermin ... haben, erörtern. Für den Erörterungstermin gelten die §§ 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV ... § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 6 , § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 21a Absatz ... das Wort „dass" ersetzt. 28. In § 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 im Satzteil vor Nummer 1, § 21 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 3 im Satzteil ...
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
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