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Änderung § 16 9. BImSchV vom 30.10.2007
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§ 16 9. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2007 geltenden Fassung | § 16 9. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Wegfall | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn |
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, | |
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. | 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder 4. die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. 2 Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen. |
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4529/al0-8995.htm