§ 4 - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)

V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 572, 608; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-25 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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§ 4


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Arzt ist in das Arztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. 2Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Arztregisters frei.

(2) 1Der Antrag muß die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. 2Die Angaben sind nachzuweisen, insbesondere sind beizufügen

a)
die Geburtsurkunde,

b)
die Urkunde über die Approbation als Arzt,

c)
der Nachweis über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung.

(3) An Stelle von Urschriften können ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.

(4) 1Können die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sind die nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. 2Zur Glaubhaftmachung der Approbation als Arzt und der ärztlichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und c) genügt eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers allein nicht.


Text in der Fassung des Artikels 5 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) G. v. 22. Dezember 2006 BGBl. I S. 3439 m.W.v. 1. Januar 2007

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Frühere Fassungen von § 4 Ärzte-ZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 5 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3439

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 Ärzte-ZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Ärzte-ZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Ärzte-ZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 Ärzte-ZV (vom 01.01.2007)
... § 95c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben. (3) Diese Verordnung gilt für 1. die ...
§ 3 Ärzte-ZV (vom 07.12.2007)
... Die Eintragung in das Arztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen. (2) Voraussetzungen ...
§ 32b Ärzte-ZV (vom 23.07.2015)
... bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 21 gilt entsprechend. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
Artikel 5 VÄndG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
... Ärzte und Psychotherapeuten entsprechend." 1a. § 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ...


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