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Änderung § 21 Ärzte-ZV vom 01.01.2012

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§ 21 Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 21 Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983

(Textabschnitt unverändert)

§ 21


(Text alte Fassung)

Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist ein Arzt mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war.

(Text neue Fassung)

1 Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. 2 Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. 3 Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. 4 Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. 5 Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. 6 Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.