Änderung § 27 Ärzte-ZV vom 11.05.2019

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§ 27 Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 27 Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27


(Text alte Fassung)

1 Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige oder hälftige Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen.

(Text neue Fassung)

1 Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung oder die Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen.

 



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