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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei vom 01.09.2009

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Buchbinderei


(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,

3. Betriebstechnik,

4. Allgemeine Fertigungstechnik,

5. Spezielle Fertigungstechnik,

6. Kalkulation,

7. Fertigkeiten in den Fertigungsverfahren.

(2) Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau;

2. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen, insbesondere von Fertigungs- und Hilfsmaterial;

3. Grundkenntnisse der Mechanik, Hydraulik und Pneumatik;

4. Grundkenntnisse aus der Chemie, insbesondere über Basen, Säuren, Salze, Reaktionen, Verbindungen;

5. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand einschließlich Berechnen von Energiebedarf;

6. Grundkenntnisse aus der Statistik.

(3) Im Prüfungsfach 'Technologie der Werk- und Hilfsstoffe' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Anwendung der einschlägigen Werkstoffnormen die Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, aus den Eigenschaften auf ihre Verwendung und Bearbeitung schließen und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Papier, Karton, Pappe, Kunststoffolien, Klebstoffen, textilen Einbandstoffen, Faser- und Kunststoffen, Prägefolien, Heftmaterialien;

2. Kenntnisse über Werkstoffnormen sowie Werkstoffprüf- und Werkstoffmeßverfahren.

(4) Im Prüfungsfach 'Betriebstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Funktionen der technischen Einrichtungen eines Betriebes kennt, die technischen Kommunikationsmittel bei der Erledigung seiner Aufgaben anwenden kann, die Grundlagen der Störungssuche beherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen sowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in der Lage ist, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf zu überprüfen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Technische Kommunikation:

Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Abfassen von Produktionsprotokollen, Schriftverkehr, Anfertigen von Funktionsskizzen sowie Erstellen von Tabellen, Statistiken und Diagrammen einschließlich ihrer Verwendung als Entscheidungshilfen;

2. Allgemeine Geräte-, Maschinen- und Anlagenkunde:

a) Maschinenelemente und Baugruppen,

b) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;

3. Energieversorgung im Betrieb:

a) Energiearten und deren Verteilung,

b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,

c) Verhalten bei Störungen und Unfällen;

4. Kenntnisse über die Anwendung elektronischer Datenverarbeitung;

5. Messen, Steuern und Regeln:

a) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regeltechnik,

b) Kenntnisse über die Anwendung mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Anlagen.

(5) Im Prüfungsfach 'Allgemeine Fertigungstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Beachtung der fachbezogenen Rechtsvorschriften über allgemeine fertigungstechnische Kenntnisse verfügt und allgemeine fertigungstechnische Zusammenhänge erkennen, beurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Kenntnisse der Satz-, Repro- und Drucktechnik;

2. fachbezogene Rechtsvorschriften;

3. Fertigungsverfahren:

a) Broschürenherstellung und Druckverarbeitung,

b) Buchherstellung,

c) Mappen- und Sonderfertigung;

4. Arbeitssicherheit im Betrieb:

a) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,

b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefährliche chemische Stoffe,

c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr,

d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr;

5. Qualitätssicherung und -kontrolle:

a) Möglichkeiten und Verfahren,

b) Prüf- und Kontrollmethoden,

c) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.

(6) Im Prüfungsfach 'Spezielle Fertigungstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über spezielle fertigungstechnische Kenntnisse und über die erforderlichen Detailkenntnisse in dem in Absatz 5 Nr. 3 genannten Fertigungsverfahren verfügt und die theoretischen Grundlagen zur Herstellung eines entsprechenden Zwischen- oder Endproduktes einschließlich der Fertigungsplanung beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Im Fertigungsverfahren Broschürenherstellung und Druckverarbeitung:

Schneiden, Falzen, Heften, Klebebindetechniken, Ausstattungstechniken, Anlege-, Ablage- und Fördersysteme;

2. im Fertigungsverfahren Buchherstellung:

Blockfertigung, Deckenfertigung, Präge- und Verzierungstechniken;

3. im Fertigungsverfahren Mappen- und Sonderfertigung:

Stanztechniken, Mappenherstellung, Hochfrequenz-Schweißen, Kaschier- und Sonderarbeiten.

(7) Im Prüfungsfach 'Kalkulation' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, eine in sich geschlossene Kalkulation nach Vorgaben zu erstellen.

(8) Im Prüfungsfach 'Fertigkeiten in den Fertigungsverfahren' soll der Prüfungsteilnehmer in einer praktischen Prüfungsarbeit nachweisen, daß er die Arbeitstechniken in den in Absatz 6 aufgeführten Fertigungsverfahren beherrscht. Dabei ist von einer spezifischen Fertigungsaufgabe mit hohem Schwierigkeitsgrad auszugehen, zu deren Lösung der Prüfungsteilnehmer die sachgerechten Arbeitstechniken auswählen, den Arbeitsablauf bestimmen und den Zeitbedarf ermitteln soll. Hierfür stehen bis zu 24 Stunden zur Verfügung.

(9) In den in den Absätzen 2 bis 7 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 10 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,

2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe: 1 Stunde,

3. Betriebstechnik: 1 Stunde,

4. Allgemeine Fertigungstechnik: 1 Stunde,

5. Spezielle Fertigungstechnik: 2 Stunden,

6. Kalkulation: 2 Stunden.

(Text alte Fassung)

(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(10) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.