Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 2. FortbPrüfVÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BuchBIndMstrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bestehen der Prüfung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils, im schriftlichen und praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils sowie im fachrichtungsübergreifenden Prüfteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in einem Prüfungsfach des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.

vorherige Änderung

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.