§ 11 - Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStrG 1954 k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.06.1975 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 453-11 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 11 Verfahren


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. 2Für das selbständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(2) 1Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. 2Im selbständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094 m.W.v. 1. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 11 Wirtschaftsstrafgesetz 1954

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 Wirtschaftsstrafgesetz 1954

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WiStrG 1954 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiStrG 1954 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... durch die Wörter „der Einziehung von Taterträgen" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 440 Abs. 1, 2 und § 441 Abs. 1 bis 3" durch die ...


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