Synopse aller Änderungen des Wirtschaftsstrafgesetz 1954 am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 3 des MietAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WiStrG 1954.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2648

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts
    § 1 Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
    § 2 Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
    § 3 Verstöße gegen die Preisregelung
    § 4 Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe
    § 5 Mietpreisüberhöhung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 6 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 6 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
    § 7 Einziehung
    § 8 Abführung des Mehrerlöses
    § 9 Rückerstattung des Mehrerlöses
    § 10 Selbständige Abführung des Mehrerlöses
    § 11 Verfahren
    § 12 (weggefallen)
    § 13 Besondere Vorschriften für das Strafverfahren
    § 14 (weggefallen)
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 15 (weggefallen)
    § 16 Verweisungen
    § 17 (weggefallen)
    § 18 (weggefallen)
    § 19 (weggefallen)
    § 20 (aufgehoben)
    § 21 Begriffsbestimmung
    § 21a (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
    § 23 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 (aufgehoben)




§ 6 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.




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