a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2648 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts § 1 Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften § 2 Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften § 3 Verstöße gegen die Preisregelung § 4 Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe § 5 Mietpreisüberhöhung | |
(Text alte Fassung) § 6 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 6 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise |
Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften § 7 Einziehung § 8 Abführung des Mehrerlöses § 9 Rückerstattung des Mehrerlöses § 10 Selbständige Abführung des Mehrerlöses § 11 Verfahren § 12 (weggefallen) § 13 Besondere Vorschriften für das Strafverfahren § 14 (weggefallen) Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 15 (weggefallen) § 16 Verweisungen § 17 (weggefallen) § 18 (weggefallen) § 19 (weggefallen) § 20 (aufgehoben) § 21 Begriffsbestimmung § 21a (aufgehoben) § 22 (aufgehoben) § 23 Inkrafttreten | |
§ 6 (aufgehoben) | § 6 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. |