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§ 6 - Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (SozSHV k.a.Abk.)

V. v. 24.01.2001 BGBl. I S. 179; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 2170-1-22 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 6 Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags



Zu den Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört auch Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags. Sie umfasst vor allem Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die

1.
die Begegnung und den Umgang mit anderen Personen,

2.
eine aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltags,

3.
eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise,

4.
den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,

5.
eine gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung

fördern oder ermöglichen.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SozSHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozSHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SozSHV Art und Umfang der Maßnahmen
... keine Einrichtungen im Sinne von Satz 1; ambulante Maßnahmen nach den §§ 3 bis 6 werden durch den Aufenthalt in einem Frauenhaus nicht ...