Änderung § 13 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der RAZEignPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 

(Text alte Fassung)

§ 13a Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern


(Text neue Fassung)

§ 13 Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern


(Textabschnitt unverändert)

Wird die Durchführung der Eignungsprüfung durch Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern übertragen, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prüfungsamtes und dessen Präsidenten die Rechtsanwaltskammer und deren Präsident tritt.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed