(1) Die Schiedsstelle ist an Beweisanträge nicht gebunden. Sie ermittelt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen und geeignet erscheinenden Beweise. Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Ermittlungs- und Beweisergebnissen zu äußern.
(2) Die Schiedsstelle kann vorbehaltlich des Absatzes 3 Beteiligte und Zeugen vernehmen, Gutachten erstatten lassen sowie Nutzervereinigungen und Verwertungsgesellschaften, die nicht Beteiligte des Verfahrens sind, anhören.
(3) Die Vernehmung eines Zeugen, der nicht freiwillig vor der Schiedsstelle erscheint oder die Aussage verweigert, die Einholung eines Gutachtens von einem Sachverständigen, der nicht freiwillig vor der Schiedsstelle erscheint oder die Erstattung eines Gutachtens verweigert, sowie eine von der Schiedsstelle für erforderlich erachtete Beeidigung eines Zeugen, eines Sachverständigen oder eines Beteiligten sind auf Ersuchen der Schiedsstelle von dem Amtsgericht vorzunehmen, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.