Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben

§ 10 - Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)

V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 440-12-2 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 10 Verfahrensermessen



Im übrigen verfährt die Schiedsstelle nach billigem Ermessen. Sie soll sich dabei an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung anlehnen.



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