Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 TKÜV vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 TKÜV, alle Änderungen durch Artikel 13 VDSG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie der TKÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 11 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Technische Richtlinie


(Text alte Fassung)

Die technischen Einzelheiten zu § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 5 und 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Satz 1 und 3, § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 bis 6, § 22 Abs. 1 Satz 5, § 23 Abs. 1 Satz 10 sowie die erforderlichen technischen Eigenschaften der Aufzeichnungsanschlüsse nach § 24 Abs. 1 Satz 2 werden von der Bundesnetzagentur unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten, der berechtigten Stellen sowie der Hersteller der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen in einer Technischen Richtlinie festgelegt. Sofern erforderlich, können in der Technischen Richtlinie auch Einzelheiten nach § 27 Abs. 7 Satz 2 unter Beteiligung der betroffenen Interessenvertreter festgelegt werden. Die Technische Richtlinie wird im gleichen Verfahren an den jeweiligen Stand der Technik angepasst. In der Technischen Richtlinie ist zudem festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisherige technische Vorschriften noch angewendet werden dürfen. Die Bundesnetzagentur informiert auf ihrer Internetseite über die anwendbaren Ausgabestände der internationalen technischen Standards, auf die in der Technischen Richtlinie Bezug genommen wird. In der Technischen Richtlinie sind auch die Arten der Kennungen festzulegen, für die bei bestimmten Arten von Telekommunikationsanlagen neben den dort verwendeten Ziel- und Ursprungsadressen auf Grund der die Überwachung der Telekommunikation regelnden Gesetze zusätzliche Vorkehrungen für die technische Umsetzung von Anordnungen zu treffen sind. In Fällen, in denen neue technische Entwicklungen nicht in der Technischen Richtlinie berücksichtigt sind, hat der Verpflichtete die Gestaltung seiner Überwachungseinrichtungen mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.

(Text neue Fassung)

Die technischen Einzelheiten zu § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 5 und 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 10 Satz 1 und 3, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 bis 6, § 22 Abs. 1 Satz 5, § 23 Abs. 1 Satz 10 sowie die erforderlichen technischen Eigenschaften der Aufzeichnungsanschlüsse nach § 24 Abs. 1 Satz 2 werden von der Bundesnetzagentur unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten, der berechtigten Stellen sowie der Hersteller der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen in einer Technischen Richtlinie festgelegt. Sofern erforderlich, können in der Technischen Richtlinie auch Einzelheiten nach § 27 Abs. 7 Satz 2 unter Beteiligung der betroffenen Interessenvertreter festgelegt werden. Die Technische Richtlinie wird im gleichen Verfahren an den jeweiligen Stand der Technik angepasst. In der Technischen Richtlinie ist zudem festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisherige technische Vorschriften noch angewendet werden dürfen. Die Bundesnetzagentur informiert auf ihrer Internetseite über die anwendbaren Ausgabestände der internationalen technischen Standards, auf die in der Technischen Richtlinie Bezug genommen wird. In der Technischen Richtlinie sind auch die Arten der Kennungen festzulegen, für die bei bestimmten Arten von Telekommunikationsanlagen neben den dort verwendeten Ziel- und Ursprungsadressen auf Grund der die Überwachung der Telekommunikation regelnden Gesetze zusätzliche Vorkehrungen für die technische Umsetzung von Anordnungen zu treffen sind. In Fällen, in denen neue technische Entwicklungen nicht in der Technischen Richtlinie berücksichtigt sind, hat der Verpflichtete die Gestaltung seiner Überwachungseinrichtungen mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)