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Änderung § 21 TKÜV vom 01.01.2008

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§ 21 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 21 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Abweichungen für Betreiber kleiner Telekommunikationsanlagen


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, an die nicht mehr als 10.000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte angeschlossen sind, soll die Bundesnetzagentur Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend den Absätzen 2 bis 5 dulden, sofern diese Telekommunikationsanlage nicht Teil einer größeren Telekommunikationsanlage desselben Betreibers ist. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 hat der Betreiber sicherzustellen, dass er eine Anordnung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung technisch umsetzen kann.

(3) Der Betreiber kann die Überwachungseinrichtungen abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 und § 9 Abs. 1 so gestalten, dass

1. die Übermittlung der Überwachungskopie an den Aufzeichnungsanschluss mit einem durch eine Pufferung bedingten Zeitversatz erfolgt, der bis zum Freiwerden vorhandener Übermittlungsressourcen andauern darf, oder

2. er der berechtigten Stelle die Überwachungskopie am Ort der Telekommunikationsanlage zur Aufzeichnung übergibt.

(4) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 hat der Betreiber sicherzustellen, dass er

1. innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann, eine Anordnung entgegennehmen und Rückfragen zu einzelnen noch nicht abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen entgegennehmen kann sowie

2. außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten innerhalb von 24 Stunden über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann, eine Anordnung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung im Geltungsbereich dieser Verordnung entgegennehmen und abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 2 Rückfragen zu einzelnen noch nicht abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen innerhalb von 24 Stunden entgegennehmen und einer Klärung zuführen kann.

Die Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 Satz 2 zur Benachrichtigung der berechtigten Stelle über den Sachstand der Klärung bleibt unberührt.

(5) Der Betreiber kann die den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 zu Grunde liegenden Tätigkeiten durch ein und dieselbe Person wahrnehmen lassen; die sich hieraus ergebenden Risiken im Hinblick auf die Zuverlässigkeit gehen zu Lasten des Betreibers.



 

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