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Änderung § 27 TKÜV vom 01.01.2008

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§ 27 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 27 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg übertragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen Steuerzeichen. § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg übertragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg übermittelten, für den Auf- oder Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen Steuerzeichen. 2 § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird.

(3) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende Anforderungen erfüllen:

1. die nach Absatz 2 bereitgestellte Kopie wird in der Weise bearbeitet, dass die Festlegung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die danach verbleibende Kopie an den Bundesnachrichtendienst nur insoweit übermittelt wird, als sie Telekommunikation mit dem in der Anordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet enthält;

2. im Übrigen wird die Kopie gelöscht;

3. ein Fernzugriff auf die Geräte ist ausgeschlossen;

4. die Geräte verfügen über eine dem Stand der Technik entsprechende Zugriffskontrolle;

5. die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ist durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Verpflichtete hat während seiner üblichen Geschäftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung Zutritt zu den in Absatz 3 bezeichneten Geräten zu gewähren:



(4) 1 Der Verpflichtete hat während seiner üblichen Geschäftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung Zutritt zu den in Absatz 3 bezeichneten Geräten zu gewähren:

1. den Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes zur Einstellung und Wartung der Geräte,

2. den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) zur Kontrolle der Geräte und ihrer Datenverarbeitungsprogramme.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbeaufsichtigte Tätigkeit der nach Satz 1 Zutrittsberechtigten auf die in Absatz 3 bezeichneten Geräte begrenzt bleibt.



2 Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbeaufsichtigte Tätigkeit der nach Satz 1 Zutrittsberechtigten auf die in Absatz 3 bezeichneten Geräte begrenzt bleibt.

(5) Im Einzelfall erforderlich werdende ergänzende Einzelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Absatz 3 bezeichneten Geräte und des Zugangs zu diesen Geräten sind in einer Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln.

(6) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten und die organisatorischen Vorkehrungen so zu treffen, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann.

vorherige Änderung

(7) Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsprechend. Technische Einzelheiten zum Übergabepunkt können in der Technischen Richtlinie nach § 11 festgelegt werden, sie können jedoch auch in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und den betroffenen Interessenvertretern festgelegt werden.

(8) Für die Entstörung und Störungsmeldung, für die Schutzanforderungen, für die Pflicht zur Verschwiegenheit, für die Entgegennahme der Information über das Vorliegen einer Anordnung und die Entgegennahme einer Anordnung sowie für Rückfragen gelten § 12 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3, §§ 13, 14 Abs. 1 und 3 sowie §§ 15 und 21 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend. Für Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen des Bundesnachrichtendienstes gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend; für derartige Funktionsprüfungen ist abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 5 bis 9 eine Anordnung nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes erforderlich.



(7) 1 Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsprechend. 2 Technische Einzelheiten zum Übergabepunkt können in der Technischen Richtlinie nach § 11 festgelegt werden, sie können jedoch auch in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und den betroffenen Interessenvertretern festgelegt werden.

(8) 1 Für die Entstörung und Störungsmeldung, für die Schutzanforderungen, für die Pflicht zur Verschwiegenheit, für die Entgegennahme der Information über das Vorliegen einer Anordnung und die Entgegennahme einer Anordnung sowie für Rückfragen gelten § 12 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3, §§ 13, 14 Abs. 1 und 3 sowie § 15 entsprechend mit der von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichenden Maßgabe, dass der Verpflichtete innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann, er eine Anordnung entgegennehmen und Rückfragen zu einzelnen noch nicht abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen entgegennehmen kann. 2 Für Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen des Bundesnachrichtendienstes gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend; für derartige Funktionsprüfungen ist abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 5 bis 9 eine Anordnung nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes erforderlich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)