Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 TKÜV vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 TKÜV, alle Änderungen durch Artikel 3 BNDGuaÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der TKÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 28 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 28 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Verfahren


(Text alte Fassung)

(1) Sofern der Verpflichtete für die technische Umsetzung von Anordnungen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes oder Anordnungen für Maßnahmen nach den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die durch Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Sofern der Verpflichtete für die technische Umsetzung von Anordnungen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes oder Anordnungen für Maßnahmen nach den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die durch Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Für den Nachweis der Übereinstimmung der getroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie gilt § 19 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1. An die Stelle der in § 19 Abs. 4 genannten Stellen tritt der Bundesnachrichtendienst.

2. An die Stelle der in § 19 Abs. 5 geforderten Prüfungen tritt eine Prüfung entsprechend § 27 Abs. 2 und 6 bis 8.

(4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten oder an den Überwachungseinrichtungen gilt § 20 entsprechend.



(heute geltende Fassung)