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Änderung § 20 TKÜV vom 21.06.2017

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§ 20 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 20 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Änderungen der Telekommunikationsanlage oder der Überwachungseinrichtung


(Text alte Fassung)

1 § 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionen hat. 2 Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur vorgenommen werden.

(Text neue Fassung)

1 § 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionen hat. 2 Änderungen, die Auswirkungen auf die Aufzeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen haben, dürfen erst nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur vorgenommen werden.