Auf Grund des §
2 Abs. 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Der zur Bundeswasserstraße Elbe gehörende "Reiherstieg" geht auf die Freie und Hansestadt Hamburg über.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
58 des
Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.