(1) Aromen, die die in Anlage
1 Nr. 1 Satz 2 aufgeführten Lösungsmittel enthalten, müssen durch den Hinweis "Nur zur Herstellung von Tabakerzeugnissen" kenntlich gemacht werden.
(2) Bei Kautabak, schwarzem Rolltabak und Schnupftabak, die in Anlage
1 Nr. 9 aufgeführte Stoffe enthalten, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe "mit Konservierungsstoff" kenntlich gemacht werden.
(3) Bei Kautabak und schwarzem Rolltabak, die in Anlage
1 Nr. 10 Buchstabe d aufgeführte Stoffe enthalten, sowie bei Schnupftabak, der in Anlage
1 Nr. 10 Buchstabe e aufgeführte Stoffe enthält, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe "mit Farbstoff" kenntlich gemacht werden.
(4) Bei Kautabak, der Saccharin enthält, muß der Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe "mit Süßstoff Saccharin" kenntlich gemacht werden.
(5) Bei Zigarren, die in Anlage
1 Nr. 10 Buchstabe a aufgeführte Stoffe enthalten, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe "farbmattiert" kenntlich gemacht werden.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben sind auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen deutlich sichtbar in leicht lesbarer Schrift anzubringen.
(7) Abgesehen von den Fällen der Absätze 1 bis 5 ist eine Kenntlichmachung der durch §
1 zugelassenen Stoffe nicht erforderlich.
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444