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§ 5 - Tabakverordnung (TabV k.a.Abk.)
V. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 2831; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-40-18 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-40-18 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5
§ 5 wird in  1 Vorschrift zitiert
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: 
- 1.
-             Zigarren, die als Einlage Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert in der Trockenmasse enthalten, 
- 2.
-             Zigarren, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichts des Erzeugnisses, abzüglich des Gewichts eines Mundstückes, übersteigt; bei Zigarren mit Kunstumblatt vermindert sich diese Höchstmenge um das Gewicht des Kunstumblattes, 
- 3.
-             Rauchtabak und Zigaretten, die Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert in der Trockenmasse enthalten, 
- 4.
-             Rauchtabak und Zigaretten, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichtes der Tabakmischung übersteigt, 
- 5.
-             Tabakerzeugnisse, die chemisch gebleicht sind, 
- 6.
-             gefärbter Zigarettentabak, 
- 7.
-             gefärbter Rauchtabak, ausgenommen schwarzer Rolltabak, 
- 8.
-             Zigarren, die ein Kunstumblatt oder ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, sofern dies nicht auf den Packungen durch die deutlich sichtbare und leicht lesbare Angabe "mit Kunstumblatt" kenntlich gemacht ist; wenn der Gewichtsanteil des Tabaks im Umblatt mehr als 50 vom Hundert beträgt, kann statt dessen die Angabe "mit tabakhaltigem Kunstumblatt" verwendet werden; bei Zigarren, die ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, kann die Kenntlichmachung entfallen, wenn der Gewichtsanteil des Tabaks in der Tabakfolie mindestens 75 vom Hundert der Trockenmasse beträgt.
Zitierungen von § 5 Tabakverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TabV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 
TabV selbst, 
Ermächtigungsgrundlagen, 
anderen geltenden Titeln, 
Änderungsvorschriften und in 
aufgehobenen Titeln.
 interne Verweise
§ 6 TabV (vom 07.03.2006) 
... Weise kenntlich gemacht ist, oder   3. Tabakerzeugnisse entgegen einem Verbot des §  5  oder § 5a gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.   (2) Wer eine in Absatz 1 ...
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