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§ 5 - Tabakverordnung (TabV k.a.Abk.)

§ 5



Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

1.
Zigarren, die als Einlage Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert in der Trockenmasse enthalten,

2.
Zigarren, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichts des Erzeugnisses, abzüglich des Gewichts eines Mundstückes, übersteigt; bei Zigarren mit Kunstumblatt vermindert sich diese Höchstmenge um das Gewicht des Kunstumblattes,

3.
Rauchtabak und Zigaretten, die Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert in der Trockenmasse enthalten,

4.
Rauchtabak und Zigaretten, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichtes der Tabakmischung übersteigt,

5.
Tabakerzeugnisse, die chemisch gebleicht sind,

6.
gefärbter Zigarettentabak,

7.
gefärbter Rauchtabak, ausgenommen schwarzer Rolltabak,

8.
Zigarren, die ein Kunstumblatt oder ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, sofern dies nicht auf den Packungen durch die deutlich sichtbare und leicht lesbare Angabe "mit Kunstumblatt" kenntlich gemacht ist; wenn der Gewichtsanteil des Tabaks im Umblatt mehr als 50 vom Hundert beträgt, kann statt dessen die Angabe "mit tabakhaltigem Kunstumblatt" verwendet werden; bei Zigarren, die ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, kann die Kenntlichmachung entfallen, wenn der Gewichtsanteil des Tabaks in der Tabakfolie mindestens 75 vom Hundert der Trockenmasse beträgt.



 

Zitierungen von § 5 Tabakverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TabV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TabV (vom 07.03.2006)
... Weise kenntlich gemacht ist, oder 3. Tabakerzeugnisse entgegen einem Verbot des § 5 oder § 5a gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 ...