§ 5a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2013 geltenden Fassung | § 5a n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1612 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5a | |
(Text alte Fassung) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. | (Text neue Fassung) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, in den Verkehr zu bringen. |